Was ist ein Pfarrvikar?

Zum 1. September gibt es große Veränderungen in unserem Seelsorgebereich Main-Itz. Die Pfarreien Zapfendorf und Kirchschletten (mit Lauf, Unterleiterbach und Oberleiterbach), sowie Rattelsdorf (mit Medlitz und Birkach) haben ab diesem Zeitpunkt keinen "eigenen Pfarrer" mehr für sich alleine. So ist es übrigens bereits seit über 20 Jahren in den Gemeinden Breitengüßbach und Kemmern.
Die Strukturreform des Erzbistums sieht vor, dass es künftig je Seelsorgebereich nur noch einen einzigen Pfarrer gibt. Dieser trägt den Titel Leitender Pfarrer. Dieser Pfarrer übernimmt die Verwaltung in allen Gemeinden, die keinen "eigenen Pfarrer" mehr haben. Er wird nach und nach Kirchenverwaltungsvorstand in allen Kirchenverwaltungen. Für unseren Seelsorgebereich Main-Itz bedeutet das: Pfarrer Markus Schürrer ist ab dem 1. September 2021 als Pfarrer für die Gemeinden Breitengüßbach, Kemmern, Ebing, Hohengüßbach, Sassendorf, Unteroberndorf, Zückshut, Zapfendorf, Kirchschletten, Lauf, Oberleiterbach, Unterleiterbach, Rattelsdorf, Medlitz und Birkach zuständig. Zusammen mit den auch bisher zuständigen Ehrenamtlichen mit dem Verwaltungsleiter Tobias Späth ist er in all diesen Gemeinden für alle Verwaltungsaufgaben, Rechtsgeschäfte, sowie die Pfarramtsführung zuständig.
Zukünftig findet eine stärkere Trennung von Verwaltung und Seelsorge statt. Das wird z.B. daran sichtbar, dass der Pfarrer nur noch Mitglied im Seelsorgebereichsrat ist, aber nicht mehr in den einzelnen Pfarrgemeinderäten vor Ort. Diese werden künftig von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Team begleitet. Das Team teilt sich die pastoralen Aufgaben in den unterschiedlichen Gemeinden stärker als bisher auf.
Zu diesem Team gehört ab dem 1. September 2021 auch unser neuer Pfarrvikar Philipp Janek. Viele fragen sich: was ist ein Pfarrvikar?
Ein Pfarrvikar ist ein Priester, der von sämtlichen Verwaltungsaufgaben freigestellt ist, um vollkommen frei für die Seelsorge zu sein. Er trägt Mitverantwortung für die Seelsorge im ganzen Bereich, hat in seinen Arbeitsfeldern Verantwortung und Entscheidungskompetenz, hält an verschiedenen Orten Gottesdienste, Taufen, Trauungen, Beerdigungen und hat eigenständige seelsorgerliche Aufgaben. Diese werden ab Herbst miteinander im Team festgelegt. Er ist Mitglied im Pastoralteam. Sein Dienstvorgesetzter ist der Leitende Pfarrer des Seelsorgebereichs. Wichtig ist: der Pfarrvikar ist weder ein Kaplan in Ausbildung, noch ein Priester, der kein Pfarrer werden darf. Es ist in unserem Erzbistum eine neue Art des Dienstes. Im Grunde genommen geschieht bei einem Pfarrvikar genau das, was sich viele Menschen immer wieder gewünscht haben: dass ihr Priester frei für die Seelsorge ist.
Wie könnte das konkret aussehen? - drei Beispiele
Es ist nur Theorie, aber um es konkret zu machen, drei Beispiele.
1. Das Team beschließt, dass der Pfarrvikar zusammen mit der Pastoralreferentin Verantwortung für die Erstkommunion in unserem Bereich trägt. Ab diesem Zeitpunkt ist er damit verantwortlich, zusammen mit der Pastoralreferentin alle Kinder des Seelsorgebereichs in allen Gemeinden auf die Erstkommunion vorzubereiten und auch sämtliche Erstkommuniongottesdienste zu feiern. Der Leitende Pfarrer hält dem Pfarrvikar dann dadurch den Rücken frei, indem er an den Erstkommunionwochenenden die anderen Gemeindegottesdienste übernimmt.
2. Der Pfarrvikar bekommt die Augabe übertragen, die monatliche Gottesdienstplanung für den gesamten Bereich zu übernehmen. Er koordiniert die Gottesdienste mit den Gemeinden und teilt die Seelsorger ein. Er ist ab sofort Ansprechpartner für alle Anfragen bezüglich sämtlicher Gottesdienstplanungen.
3. Der Pfarrvikar ist schwerpunktmäßig für die Seelsorge in Zapfendorf und Rattelsdorf bestellt. Zusätzlich wird er auch immer wieder z.B. Taufen in Breitengüßbach, Beerdigungen in Kemmern und Trauungen in Ebing übernehmen. Auch die Gottesdienstorte im Bereich werden unter den Seelsorgern in einer gewissen Regelmäßigkeit durchgewechselt.
Vieles wird sich im Herbst klären. Wir bitten Sie, sich darauf einzulassen und glauben, dass wir in guter Weise miteinander Gemeinde sein können.
Es gibt in unserem Erzbistum außerdem ein Statut für die Pfarrvikare, in dem die Aufgaben näher beschrieben sind. Wenn Sie sich näher interessieren können Sie hier weiterlesen.
Richtlinien zum Dienst und Einsatz von Pfarrvikaren in der Erzdiözese Bamberg
1 Dienststellung des Pfarrvikars
1.1 Pfarrvikare sind Priester, die durch ihre Weihe Anteil haben am dreifachen Amt Jesu Christi, des Priesters, des Lehrers und des Hirten.
Ihre Berufung konkretisiert sich in den seelsorgerlichen Diensten der Verkündigung und der Liturgie, insbesondere in der Predigt und der Feier der heiligen Eucharistie, sowie der Caritas.
1.2 Pfarrvikare sind Priester, die als Mitarbeiter des Leitenden Pfarrers und unter seiner Autorität an seiner Hirtensorge und an seinem Hirtendienst teilhaben; vgl. c. 545 § 1 CIC.
1.3 Sie können bestellt werden, um bei der Wahrnehmung des gesamten pastoralen Dienstes zu helfen, und zwar für den ganzen Seelsorgebereich
oder für einen bestimmten Teil des Seelsorgebereiches oder für einen bestimmten Kreis von Gläubigen im Seelsorgebereich, oder auch um sich einer bestimmten Aufgabe zu widmen,
die in verschiedenen Pfarreien zugleich durchzuführen ist; vgl. c. 545 § 2 CIC.
1.4 In einem Seelsorgebereich können ein oder mehrere Pfarrvikare eingesetzt sein. Jeder Pfarrvikar ist Teil des Pastoralteams des Seelsorgebereichs, dem er zugeordnet ist.
1.5 Bei der Zuweisung seiner konkreten Aufgabe im Seelsorgebereich ist zu beachten, dass dem Pfarrvikar durch den Leitenden Pfarrer Eigenverantwortung bzw. Erstverantwortung in einzelnen pastoralen, kategorialen oder territorialen Arbeitsfeldern sowie administrative Verantwortung übertragen wird.
1.6 Vor Dienstantritt des Pfarrvikars ist mit der Stellenausschreibung eine vorläufige Tätigkeitsfestlegung durch den Leitenden Pfarrer zu erstellen. Spätestens sechs Monate nach Dienstantritt muss unter Beteiligung der Hauptabteilung II – Pastorales Personal eine verbindliche, schriftlich fixierte, Arbeitsumschreibung erfolgen.
1.7 Die Amtseinführung eines Pfarrvikars geschieht durch den Leitenden Pfarrer.
2 Aufgabenzuweisung
2.1 Die Pflichten und die Rechte des Pfarrvikars sind allgemein festgelegt in den Canones 545-552 CIC. Für den konkreten Dienst im Seelsorgebereich
ist besonders das Statut für die Leitenden Pfarrer zu beachten; darüber hinaus weitere einschlägige diözesane Regelungen
und Bestimmungen – nicht ausgenommen die Weisungen des Leitenden Pfarrers; vgl. c. 548 § 1 CIC.
2.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der Pfarrvikar kraft seines Amtes verpflichtet, den Leitenden Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu unterstützen; ebenso hat er oder, wenn es mehrere Pfarrvikare gibt, der Dienstälteste, sobald es die Sachlage erfordert, nach Maßgabe des Rechts den Leitenden Pfarrer in dessen priesterlichen Diensten zu vertreten; vgl. c. 548 § 2 CIC.
2.3 Der Pfarrvikar hat dem Leitenden Pfarrer und den anderen Mitgliedern des Pastoralteams des Seelsorgebereichs regelmäßig über
vorgesehene und übernommene pastorale Vorhaben im Rahmen der Dienstbesprechung des Pastoralteams zu berichten, und zwar so, dass alle Teammitglieder ihre Verantwortung für den Seelsorgebereich gemeinsam wahrnehmen können; vgl. c. 548 § 3 CIC.
3 Proprium des Dienstes
3.1 Die Stellen von Pfarrvikaren sind im Stellenplan festgelegt. Die Stellen werden in der Regel zur Bewerbung ausgeschrieben. Sie werden durch den Erzbischof besetzt; vgl. c. 547 CIC.
3.2 Pfarrvikar kann nur ein Priester werden, der die Zweite Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
3.3 Alle Pfarrvikare sind gehalten, den diözesanen Pfarrverwaltungskurs zu absolvieren.
3.4 Pfarrvikare sind gehalten, mit dem Leitenden Pfarrer und anderen Priestern des Seelsorgebereichs die mitbrüderliche Gemeinschaft zu pflegen, etwa durch gegenseitige Besuche, gemeinsame Zeiten des Gebetes, der Mahlzeiten und der Rekreation; vgl. c. 550 § 2 CIC.
3.5 Pfarrvikare haben Residenzpflicht innerhalb des Seelsorgebereichs, in dem sie eingesetzt sind; Ausnahmen davon sind durch die Hauptabteilung II – Pastorales Personal zu genehmigen; vgl. c. 550§ 1 CIC.